Grundstück - Übriges Gemeindegebiet
Objektdetails
Kaufpreis
Beschreibung
Grundstücksfläche ca. 2’103 m²; ca. 584.70 Klafter
Übriges Gemeindegebiet
1) Dem Übrigen Gemeindegebiet sind jene Flächen zugeordnet, die weder einer Bauzone noch Zonen anderer Nutzung zugeteilt sind. Hier ist nur die bisherige Nutzungsart zulässig.
2) Neubauten sind ausgeschlossen. Erweiterungen sind bis zu 1/3 des bestehenden Bauvolumens (Messweise nach einschlägiger SIA-Norm) und ohne Nutzungsänderung einmalig möglich.
3) Bei bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb von grösseren, zusammenhängenden Betriebsflächen sind Neubauten wie Scheunen und Ställe, die unmittelbar für einen bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb erforderlich sind, in begründeten Fällen vorbehaltlich einer Ausnahme gemäss BauG zulässig. Voraussetzung ist, dass dieser Bedarf nicht durch bestehende Bauten in vertretbarer Wegdistanz abgedeckt werden kann. Der Landwirtschaftsbetrieb muss als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb anerkannt sein. Diese Regelung gilt nur für Betriebsstandorte unterhalb von 1 300 m Meereshöhe und soll in erster Linie dazu beitragen, bestehende Betriebsbauten durch ergänzende
Neubauten funktionstüchtig zu erhalten.
4) Bei entsprechendem Nachweis dürfen baugeschichtlich wertvolle Stallscheunen im Sinne des Ortsbild- und Denkmalschutzes in das Übrige Gemeindegebiet versetzt werden.
5) Neubauten, Erweiterungen und Versetzungen im Sinne von Absatz 2, 3 und 4 sind so zu situieren und gestalten, dass sie zusammen mit den bestehenden Gebäuden und dem umgebenden Landschaftsraum eine gute Gesamtwirkung und Eingliederung ergeben. Der Gemeinderat beurteilt Erweiterungs- wie auch Neubauvorhaben im Einzelfall.